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BFH Urteil v. - VI R 13/23

Gesetze: FGO § 52d i.V.m. § 52a; FGO § 47; FGO § 56; FGO § 62 Abs. 2 Satz 1; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 4; StBerG § 86c; StBerG § 86d; StBPPV § 15 Abs. 1

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem

Leitsatz

1. NV: Steuerberater sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

2. NV: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn das beSt nach Zugang des Registrierungsbriefs wegen einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion verspätet eingerichtet wird und der Steuerberater dies zu vertreten hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR13.23.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 214 Nr. 5
DStR-Aktuell 2026 S. 10 Nr. 5
FAAAK-08681

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