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BFH Urteil v. - VI R 9/24

Gesetze: FGO § 52d Satz 1 und 2; FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 52d Satz 3; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 56; FGO § 64 Abs. 1 Satz 1; FGO § 90a Abs. 2 und 3; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 4

Inhaltsgleich mit  - Pflicht zur elektronischen Kommunikation für Steuerberater auch bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid

Leitsatz

1. NV: Seit dem ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid von einem als Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberater dem Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln.

2. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.161025.VIR9.24.0

Fundstelle(n):
TAAAK-08685

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