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BFH Urteil v. - II R 3/25

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; BewG §§ 247, 249 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 250 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; BewG § 252 Satz 1; BewG §§ 253, 254, 255; BewG § 256 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3; BewG § 257 Abs. 1; BewG § 263 Abs. 2; GrStG § 15 Abs. 1; GrStG § 25 Abs. 3; GrStG § 34 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell

Leitsatz

1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom (BGBl I 2019, 1794) —GrStRefG— ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.

2. Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem sind materiell verfassungsgemäß.

3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sogenannten Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.

4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gemäß § 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.

6. Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.

7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.121125.IIR3.25.0

Fundstelle(n):
HAAAK-08689

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