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BFH Urteil v. - II R 54/22

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 analog; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a; ErbStG § 13b Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Leitsatz

Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) —ErbStG— nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.260225.IIR54.22.0

Fundstelle(n):
Nr. 6/2026 S. 308
BB 2026 S. 214 Nr. 5
EAAAK-08690

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