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Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - - BStBl 2025 I S. 2068

Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab

Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Land Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen (ArbNkG) vom (Brem.GBl 2000 S. 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom (Brem.ABl. S. 383), die zuletzt am 7. Oktober 2021 (Brem.ABl. S. 249) geändert worden ist und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom (Brem.GBl 2000 S. 452), die zuletzt am (Brem.GBl 2017 S. 251) geändert worden ist, verpflichtet,

  1. die Beiträge von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzuges einzubehalten; unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig; und

  2. die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die sie haften, zusammen mit einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hie...

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