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BFH Urteil v. - II 133/65 BStBl 1974 II S. 470

Leitsatz

Regelmäßiger Steuermaßstab der Börsenumsatzsteuer ist der vereinbarte Preis. Aus diesem ist die Steuer auch dann zu errechnen, wenn neben einem Barpreis noch andere Leistungen vereinbart werden (Abweichung von BFHE 66, 530).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 470
BFHE S. 299 Nr. 112,
FAAAA-99970

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