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BFH Beschluss v. - VII B 48/25

Gesetze: KN Unterpos. 8113 00 90 8209 00 80 KN Unterpos. 8113 00 90, 8209 00 80; Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 § 115 Abs. 2; Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO ;

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Leitsatz

NV: Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) wird nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, wenn zwar Rechtsfragen formuliert werden, aber nicht dargelegt wird, warum die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft oder umstritten ist, sondern —umgekehrt— erklärt wird, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der Rechtsprechung eindeutig zu beantworten seien.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:B.080126.VIIB48.25.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 278 Nr. 6
WAAAK-09108

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