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BFH Urteil v. - VII R 13/23

Gesetze: KaffeeStG § 17 Abs. 2 Satz 3; KaffeeStG § 17 Abs. 2 Satz 1; KaffeeStV § 26;

Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht

Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.141025.VIIR13.23.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2026 S. 12 Nr. 6
BAAAK-09115

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