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BFH Urteil v. - VIII R 15/22

Gesetze: InvStG § 20 Abs. 1 Satz 1; InvStG § 2 Abs. 14; InvStG § 16 Abs. 1 Nr. 3; InvStG § 19 Abs. 1 Satz 1; InvStG § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3; EStG § 20 Abs. 4;

Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG

Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 des InvestmentsteuergesetzesInvStG— (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.VIIIR15.22.0

Fundstelle(n):
Nr. 7/2026 S. 365
BB 2026 S. 277 Nr. 6
DStR 2026 S. 275 Nr. 6
DStR 2026 S. 281 Nr. 6
LAAAK-09116

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