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BFH Urteil v. - III R 18/23

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EGAO Art. 97 § 9 Abs. 5; EheöffnungsG EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2; LPartG § 20a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Leitsatz

1. Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar.

2. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem gestellt wurde.

3. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.161025.IIIR18.23.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 277 Nr. 6
DStR 2026 S. 266 Nr. 6
FAAAK-09118

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