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Einkommensteuer | Bauabzugsteuer – Informationen zur Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG (BZSt)
Aktuell gehen vermehrt Anfragen zur
Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG im Zusammenhang
mit der Bauabzugsteuer im BZSt ein. Das BZSt stellt keine
Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG aus und versendet diese auch
nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind
ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Hierüber informiert das
BZSt.
Weitergehende Informationen zum Thema Bauabzugsteuer stehen auf der Webseite des BZSt zur Verfügung.
Quelle: BZSt online, Meldung v. (lb)