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Online-Nachricht - Montag, 02.02.2026

Einkommensteuer | Bauabzugsteuer – Informationen zur Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG (BZSt)

Dekorative GrafikAktuell gehen vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer im BZSt ein. Das BZSt stellt keine Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Hierüber informiert das BZSt.

Hinweis:

Weitergehende Informationen zum Thema Bauabzugsteuer stehen auf der Webseite des BZSt zur Verfügung.

Quelle: BZSt online, Meldung v. (lb)

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