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Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) und § 19 Grundsteuergesetz (GrStG)
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG und § 19 GrStG in diesen Ländern wie folgt verlängert:
Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2024 eingetretener Änderungen:
bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .
Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2025 eingetretener Änderungen:
bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .
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Rechtsgrundlagen: | |
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG und § 19 GrStG, die sich auf Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkte nach dem beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2026 eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum anzuzeigen.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf d...