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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3243 BStBl 2026 I S. 5

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) und § 19 Grundsteuergesetz (GrStG)

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

  • Berlin

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG und § 19 GrStG in diesen Ländern wie folgt verlängert:

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2024 eingetretener Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2025 eingetretener Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .


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Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG und § 19 GrStG, die sich auf Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkte nach dem beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2026 eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf d...

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