Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 Abs. 1 – Begriff des Steuerpflichtigen – Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit – Art. 193 – Bestimmung des Steuerschuldners
sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass einer der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht über eine von den Rechtspersönlichkeiten ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt und steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, als „benannter Gesellschafter“ die Mehrwertsteuer auf die von den anderen Gesellschaftern dieser Gesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schuldet, auch wenn diese anderen Gesellschafter mit ihren Endkunden über die Erbringung dieser Dienstleistungen verhandelt haben, und dass es insoweit ohne Bedeutung ist, dass die anderen Gesellschafter dabei von den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten abgewichen sind, indem sie mit ihren Endkunden im eigenen Namen verhandelt haben.