Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel
Leitsatz
NV: Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zu mindern ist, sondern weitergehend auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist.