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BFH Urteil v. - X R 20/24

Gesetze: FGO § 52b Abs. 7; FGO § 56; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 71 Abs. 2; AO § 30; ZPO § 294; BehAktÜbV BehAktÜbV § 2 Abs. 1; BehAktÜbV § 5

Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist.

2. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.XR20.24.0

Fundstelle(n):
YAAAK-09946

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