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BFH Urteil v. - IV R 20/23

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; GewStG § 7 Satz 4; GewStG § 35b Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 15 Abs. 3, Abs. 4

Zur Einbringung „quoad sortem" - Anteile an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen I

Leitsatz

1. NV: Ist ein Wirtschaftsgut „quoad sortem“ in eine Personengesellschaft eingebracht worden, entsteht bei der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung dieses Wirtschaftsguts kein Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters, sondern ein Gewinn auf Ebene der Gesamthand.

2. NV: Im Einzelfall kann die Beteiligung des Gesellschafters (Kommanditisten) einer Personengesellschaft (KG) an einer Kapitalgesellschaft auch als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I zu qualifizieren sein. Dabei kann es sich auch um die Beteiligung an der Komplementär-GmbH handeln.

3. NV: Für eine schlüssige Entnahmehandlung genügt nicht allein, dass statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte erklärt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.021225.IVR20.23.0

Fundstelle(n):
CAAAK-09949

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