Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
Leitsatz
1. NV: Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ in § 52d Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Pflicht entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
2. NV: Die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO bezieht sich auch darauf, dass die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Dokuments aus technischen Gründen nur vorübergehend ist.