1. Für die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung quotal festgelegte Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder Quotenvermächtnisse anzusehen sind, kann es entscheidend auf die - im Streitfall in einer Mehrzahl letztwilliger Verfügungen zum Ausdruck kommende - Testierpraxis des Erblassers ankommen.
2. Ein beachtlicher Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellungen hatte, die für den konkreten Inhalt der Verfügung ursächlich waren.