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BFH Urteil v. - I R 4/23

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1; BetrAVG § 7; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2

Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, kein geeigneter Vergleichsmaßstab.

2. Übernimmt bei der auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage der Arbeitgeber durch Vereinbarung einer den risikoarmen Marktzins übersteigenden Verzinsung des Kapitalstocks ein signifikantes Risiko, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, ist die Zusage insoweit arbeitgeberfinanziert. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allein aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden. Vielmehr sind auch mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Arbeitnehmers unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist.

3. Im Rahmen des Fremdvergleichs sind bei mischfinanzierten Pensionszusagen auch die Kriterien der sogenannten Erdienbarkeit und der Einhaltung einer angemessenen Probezeit zu prüfen. Die von der Rechtsprechung für ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen entwickelten Modifikationen des Fremdvergleichs sind nicht anwendbar.

4. Bei mischfinanzierten Pensionszusagen ist der arbeitgeberfinanzierte Teil nicht in die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes für die Rückstellungsbildung bei der Entgeltumwandlung geltende Sonderregel zur Bemessung des Barwerts der Pensionsverpflichtung einzubeziehen.

5. Eine Direktzusage zugunsten eines zu 40 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, dem gesellschaftsvertraglich ein Vetorecht gegen die Entscheidungen der Mehrheitsgesellschafterin zusteht, unterfällt dem Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.171225.IR4.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 12/2026 S. 706
Nr. 13/2026 S. 769
Nr. 13/2026 S. 769
BB 2026 S. 469 Nr. 9
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2026 S. 265
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2026 S. 266
BFH/NV 2026 S. 523 Nr. 4
DStR 2026 S. 403 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2026 S. 211
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2026 S. 212
ZIP 2026 S. 4 Nr. 10
PAAAK-10421

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