Online-Nachricht - Donnerstag, 19.02.2026

Kostenrecht | Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr (FG)

Dekorative GrafikDie Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG wird ohne Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bemessen ().

Sachverhalt: Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner (das Finanzamt (FA)) mehrere Steuerbescheide zu Lasten des Antragstellers. Darunter waren auch die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen sämtliche Änderungsbescheide legte der Antragsteller beim FA Einsprüche ein. Zudem begehrte er, diese Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Damit wollte er erreichen, die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen zu müssen.

Das FA gewährte die Aussetzung der Vollziehung nicht, woraufhin sich der Antragsteller mit entsprechenden Anträgen nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht wandte. Darunter war auch ein Antrag wegen der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verständigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Dies führte auch zu einer Erledigung der bei Gericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zu 2/3 dem Finanzamt auferlegt und im Übrigen dem Antragsteller.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kam es zunächst zum Streit darüber, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr verdient worden war. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gewährte das Gericht zwar keine Einigungs-, dafür aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG.

Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte auch die Festsetzung eines über den für die Bemessung der Gerichtsgebühren hinausgehenden Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, da auch die noch nicht bei Gericht anhängigen Einsprüche mit erledigt worden seien.

Die Richter des FG sahen den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes als unbegründet an:

  • Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Vorliegend kommt die vom Antragsteller begehrte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen und es an einem solchen Wert nicht fehlt.

  • Allerdings ist im vorliegenden Streitfall eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG entstanden.

  • Diese führt jedoch nicht dazu, dass bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Erledigung ein Mehrvergleich (und damit ein Vergleichsmehrwert) zu berücksichtigen ist. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG kennt keinen eigenen Mehrvergleichstatbestand. Daraus folgt, dass der Prozessbevollmächtigte für die Erledigungsgebühr keinen anderen Gegenstandswert als den heranziehen kann, den das Gericht nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren ermittelt hat.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem veröffentlicht.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 3/2026 v. und (lb)

Fundstelle(n):
BAAAK-10443