Online-Nachricht - Donnerstag, 19.02.2026

Körperschaftsteuer/Umsatzsteuer | Steuerrechtliche Behandlung von Familiengenossenschaften (BayLfSt)

Dekorative GrafikDas Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur steuerlichen Behandlung von Familiengenossenschaften insbesondere hinsichtlich der Aufwendungen zur Finanzierung der privaten Lebensführung der Mitglieder Stellung genommen (.2.1-228/12 St33).

Hintergrund: Derzeit sind vermehrt Gründungen sog. Familiengenossenschaften zu beobachten. Hierbei handelt es sich um Genossenschaften, deren Mitglieder zumindest im Kern nur aus Angehörigen einer Familie bestehen.

Diese Genossenschaften fallen dadurch auf, dass sie in nicht unerheblichem Maße und in vielfältigster Weise Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder zuzurechnen sind. Hierunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Fahrzeuge und Wochenendausflüge der Mitglieder.

Nach Auffassung der Steuerpflichtigen soll dies zulässig sein und zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, weil dadurch – wie in § 1 Abs. 1 GenG gefordert – "der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange" gefördert würden. Da die Aufwendungen der Förderung der Mitglieder und damit dem Unternehmen und seinem Unternehmensgegenstand dienten, sei auch die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig.

Im Hinblick auf Aufwendungen, die der Finanzierung der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen, vertritt das BayLfSt auszugsweise die folgende Auffassung:

  1. Körperschaftsteuer

    • Vorbehaltlich der stets notwendigen Prüfung im Einzelfall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung gelten auch bei Genossenschaften.

    • Danach ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs.3 Satz 2 KStG regelmäßig auch bei einer Genossenschaft gerechtfertigt, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Genossenschaft den beanstandeten Vermögensvorteil dem Mitglied der Genossenschaft nicht zugewendet hätte (vgl. , BStBl II 1993 S. 376, Rz. 11).

    • Nach § 1 Abs. 1 S. 1 GenG hat die Förderung der Mitglieder "durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb" zu erfolgen. Die schlichte Zuwendung von Vermögensvorteilen an Mitglieder, die bei der Genossenschaft zu Vermögensminderungen/verhinderten Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG führen, ist nicht Ausfluss "gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs", selbst wenn sie der Satzung der Genossenschaft entspricht. Mit dem Aufgabenbild eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft sind derartige Zuwendungen nicht vereinbar.

  2. Umsatzsteuer

    • Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung sog. Familiengenossenschaften erfolgt ausschließlich nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Unbeachtlich ist hingegen die Definition des Gegenstands des Unternehmens laut Satzung der Genossenschaft oder auch die genossenschaftsrechtliche Definition einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

    • Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die zur privaten Förderung ihrer Mitglieder getätigt werden, sind umsatzsteuerlich dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug hieraus ist folglich ausgeschlossen.

Hinweis:

Die Verfügung ersetzt die Verfügung v. - S 7300.2.1-228/10 St33 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.5.2025).

Die Änderungen im Vergleich zur vorherigen Verfügung sind in kursiv im Volltext der neuen Verfügung gekennzeichnet.

Quelle: .2.1-228/12 St33, NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
PAAAK-10460