Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken gemäß § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ohne Möglichkeit der
Berücksichtigung anderer Faktoren als der typisierten Grundstücksarten nach § 246 BewG und § 249 BewG verfassungsgemäß
Leitsatz
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG ist nicht insoweit verfassungswidrig, als dort für Nichtwohngrundstücke eine höhere Steuermesszahl
als für Wohngrundstücke und auch eine höhere Steuermesszahl als im Bundesmodell für Nichtwohngrundstücke vorgesehen ist; die
Ungleichbehandlung ist durch Sachgründe gerechtfertigt (im Streitfall: nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignetes
Wochenendhaus mit Schuppen in Berlin). § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ist im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 GrStG das spätere Gesetz im Sinne
des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG und geht daher vor. Die Regelung gilt für die ab dem zu erhebende Grundsteuer und ist
damit auch mit den Vorgaben von Art. 125b Abs. 3 GG vereinbar.
2. Das Land Berlin hat hinsichtlich § 1BlnGrStMG im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Der Landesgesetzgeber
ist nicht auf die Möglichkeit beschränkt, eine bundesgesetzliche Vollregelung durch eine eigene Vollregelung abzulösen, sondern
kann sich auf punktuelle Abweichungen in ihm wichtig erscheinenden Fragen beschränken, was zur Folge hat, dass dann in einem
Land teilweise Bundesrecht, teilweise Landesrecht gilt. Die Länder haben daher das Recht, beispielsweise nur abweichende Steuermesszahlen
zu bestimmen und im Übrigen das Bundesrecht anzuwenden.
3. Entgegen dem VG Gelsenkirchen, Urteil v. , 5 K 2074/25, Urteil v. , 5 K 3234/25, Urteil v. ,
5 K 3699/25, Urteil v. , 5 K 5238/25, ist das Gericht nicht der Auffassung, dass in unzulässiger Weise ein reiner
Fiskalzweck verfolgt wird, wenn der Regelungszweck einer Entlastung von Wohngrundstücken unter der Prämisse eines konstanten
Steueraufkommens durch eine gesetzliche Regelung verfolgt wird, welche Nichtwohngrundstücke höher belastet.
4. Die Regelung einer niedrigeren Steuermesszahl für eine bestimmte Gebäudenutzung auf Ebene des sich an die Feststellung
der Grundsteuerwerte anschließenden Grundsteuermessbetrages entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur
Trennung der Bewertungs- und der Verschonungsebene.