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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3156/25

Gesetze: BlnGrStMG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GG Art. 105 Abs. 2, GG Art. 125b Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 70, GG Art. 72 Abs. 2 S. 3, GG Art. 100, GG Art. 125b Abs. 3, GrStG § 15 Abs. 1, BewG § 246, BewG § 249

Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken gemäß § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ohne Möglichkeit der Berücksichtigung anderer Faktoren als der typisierten Grundstücksarten nach § 246 BewG und § 249 BewG verfassungsgemäß

Leitsatz

1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG ist nicht insoweit verfassungswidrig, als dort für Nichtwohngrundstücke eine höhere Steuermesszahl als für Wohngrundstücke und auch eine höhere Steuermesszahl als im Bundesmodell für Nichtwohngrundstücke vorgesehen ist; die Ungleichbehandlung ist durch Sachgründe gerechtfertigt (im Streitfall: nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignetes Wochenendhaus mit Schuppen in Berlin). § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ist im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 GrStG das spätere Gesetz im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG und geht daher vor. Die Regelung gilt für die ab dem zu erhebende Grundsteuer und ist damit auch mit den Vorgaben von Art. 125b Abs. 3 GG vereinbar.

2. Das Land Berlin hat hinsichtlich § 1BlnGrStMG im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Der Landesgesetzgeber ist nicht auf die Möglichkeit beschränkt, eine bundesgesetzliche Vollregelung durch eine eigene Vollregelung abzulösen, sondern kann sich auf punktuelle Abweichungen in ihm wichtig erscheinenden Fragen beschränken, was zur Folge hat, dass dann in einem Land teilweise Bundesrecht, teilweise Landesrecht gilt. Die Länder haben daher das Recht, beispielsweise nur abweichende Steuermesszahlen zu bestimmen und im Übrigen das Bundesrecht anzuwenden.

3. Entgegen dem VG Gelsenkirchen, Urteil v. , 5 K 2074/25, Urteil v. , 5 K 3234/25, Urteil v. , 5 K 3699/25, Urteil v. , 5 K 5238/25, ist das Gericht nicht der Auffassung, dass in unzulässiger Weise ein reiner Fiskalzweck verfolgt wird, wenn der Regelungszweck einer Entlastung von Wohngrundstücken unter der Prämisse eines konstanten Steueraufkommens durch eine gesetzliche Regelung verfolgt wird, welche Nichtwohngrundstücke höher belastet.

4. Die Regelung einer niedrigeren Steuermesszahl für eine bestimmte Gebäudenutzung auf Ebene des sich an die Feststellung der Grundsteuerwerte anschließenden Grundsteuermessbetrages entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Trennung der Bewertungs- und der Verschonungsebene.

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 278 Nr. 6
ZAAAK-10623

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