Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Leitsatz
1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an , BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom - IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).
2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.