DBA | Auskunft über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente im Zusammenhang mit dem DBA Italien (BMF)
Das BMF hat zu dem Vorgehen der
Ausstellung einer Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen
Rente Stellung genommen. Die Bescheinigung wird von dem Finanzamt
Neubrandenburg ausgestellt und kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt
werden.
Hintergrund: Nach Nummer 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum Abkommen v. zwischen Deutschland und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA Italien) werden Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung Deutschlands gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert; die italienische Steuer darf dabei jedoch nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass Deutschland, hier das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), für diese Zwecke eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache ausstellt. Wird dieser steuerfreie Betrag von der Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der Betrag, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.
Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden.
In Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab 2026 in Rente gehen, werden ebenfalls in dieses Verfahren einbezogen. Auch sie müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die Bescheinigung im Jahr nach dem Renteneintritt automatisch.
Rentner, die mehrere Renten beziehen, erhalten für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung ist für die gesamte Dauer ihres Rentenbezugs gültig und sollte daher gut aufbewahrt werden. Wird die Bescheinigung für das Jahr des Renteneintritts erteilt, wird im Folgejahr noch eine weitere Bescheinigung erteilt. Diese weitere Bescheinigung gilt dann dauerhaft.
In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen.
Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und wird sich über einige Wochen erstrecken. Anträge müssen nicht gestellt werden, die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Das BMF bittet darum, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da entsprechende Einzelanfragen aufgrund des automatisierten Ablaufs nicht beantwortet werden könnten und den zeitnahen Anlauf des Bescheinigungsverfahrens beeinträchtigen würden.
Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
RAAAK-11012