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BFH Urteil v. - IV R 204/70 BStBl 1975 II S. 147

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Ein Kindererholungsheim ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Unterbringung, Verköstigung und allgemeine Betreuung der Kinder nicht nur als Hilfsmittel einer erzieherischen Tätigkeit, sondern als Haupttätigkeiten des Heiminhabers anzusehen sind (Anschluß an das , BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 147
BFHE S. 95 Nr. 114,
CAAAB-00190

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