Berufsrecht | Nachgereichtes PDF nur mit anwaltlicher Glaubhaftmachung (BRAK)
Bei elektronischen Gerichtsakten
müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt
die Form nicht. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach
Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider
Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden ().). Hierüber informiert die BRAK.
Sachverhalt: In einer Verkehrssache legten die Beklagten eigentlich form- und fristgerecht Berufung ein. Die dreiseitige Berufungsbegründung erreichte das Gericht jedoch nur als docx.-Dokument einen Tag vor Fristablauf. Dieser Formfehler war zunächst nur den Klägervertretern aufgefallen, das Gericht teilte dies dem Beklagtenvertreter mit. Daraufhin reichte dieser eine PDF-Datei nach Ablauf der Frist „vorsorglich nochmals als PDF“ nach.
Das Gericht störte sich zunächst – wie später auch der BGH – daran, dass dies nicht ausreichen dürfte, um den Formfehler zu heilen, weil die maßgebliche Vorschrift des § 130a Abs. 6 ZPO eine Glaubhaftmachung verlangt, dass sie mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme.
Daraufhin schrieb der Anwalt: „Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung im PDF-Format ist nach unserer Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung nicht erforderlich, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorlag. Aus der Einreichung ergibt sich insoweit, dass hier lediglich das Format abgeändert worden war.“ Später ergänzte er, dass „eine Glaubhaftmachung der Identität der übersandten Berufungsbegründung aufgrund des geringen Umfanges nicht erforderlich wäre.“
Das Berufungsgericht stimmte dem Anwalt letztlich zu und sah den ursprünglichen Formfehler als nach § 130a Abs. 6 ZPO geheilt an. Da die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des formwahrenden Schriftsatzes erfolgen können, so das Gericht.
Der BGH sieht die Vorschriften strenger und urteilte wie folgte:
Der BGH verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist formwahrend eingereicht wurde. Bei elektronisch geführten Akten muss ein Schriftsatz „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ist hier das Dateiformat .pdf notwendig. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht, sodass eine docx.-Datei nicht als formwirksam gilt. Anderes kann allenfalls bei Papierakten gelten, wenn der Schriftsatz ausgedruckt zu dieser genommen wird – bei elektronisch geführten Akten geht dies aber nicht.
Dieser Mangel ist auch nicht geheilt worden, weil die später eingereichte PDF-Datei nicht die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 ZPO erfüllt. Denn es fehlt die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass das zweite Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Erklärung ist nicht entbehrlich, sondern unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die nicht einschränkend auszulegen ist. Keine der Ausführungen des Anwalts enthielt jedoch eine solche Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten. Im Gegenteil zeigt der spätere Schriftverkehr, dass der Anwalt sie für entbehrlich hielt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es nicht, dass die Richter selbst einen Abgleich vornehmen konnten und dies auch getan haben. Das Gesetz ist – jedenfalls in diesem Fall einer mehrseitigen Berufungsbegründung – zwingend. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format kann nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasst. Ein zuverlässiger Abgleich kann außerdem nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich sind.
Allerdings ließ der BGH offen, ob „für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung“, die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht kommt.
Quelle: BRAK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
QAAAK-11744