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BFH Beschluss v. - V B 64/24

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 1;

Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts

Leitsatz

NV: Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:B.120226.VB64.24.0

Fundstelle(n):
OAAAK-11804

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