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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 2 VG 14/24

Gesetze: OEG § 10a Abs. 1; SGB XIV § 117 Abs. 1; SGB XIV § 117 Abs. 2; SGB XIV § 138 Abs. 1; SGB XIV § 138 Abs. 3; SGB XIV § 138 Abs. 5; SGB XIV § 142 Abs. 2; SGB XIV § 144; SGB XIV § 152 Abs. 1; SGB XIV § 152 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Wird eine Schädigung durch mehrere Taten herbeigeführt, so kommt es auf die Härtefallregelungen aus §§ 138 Abs.3, Abs. 5 SGB XIV i.V.m. 10a Abs.1 OEG nicht an, wenn die letzte Tat nach den Stichtagen bzw. stattgefunden hat.

Sind von mehreren geltend gemachten Gewalttaten nicht alle nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, so müssen die nicht mindestens glaubhaften Taten auch im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung als Alternativursachen für eine bestehende psychiatrische Erkrankung unberücksichtigt bleiben.

Fundstelle(n):
IAAAK-12214

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