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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 314-S 0170-205

Gemeinnützigkeit; Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom , BGBl 2025 I Nr. 363

Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2026 Nr. 1

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind Neuerungen im Bereich der Regelungen der steuerbegünstigten Zwecke (§§ 51 bis 68 AO; „Gemeinnützigkeitsrecht“) eingeführt worden.

Nachfolgend sind die das Gemeinnützigkeitsrecht betreffenden Gesetzestexte entsprechend der nichtamtlichen Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 (Erlass vom - VI 303 - S 1910 - 046 - >AIS \ Themen \ Steuerfachliche Informationen \ Veranlagung \ Steuerartenübergreifendes\ Gesetzesänderungen) unter Hervorhebung der Rechtsänderung durch Unterstreichung sowie die dazugehörigen Begründungen (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 745/25) dargestellt.

1. Inkrafttreten

Die im Folgenden dargestellten Änderungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht der §§ 51 bis 68 AO durch das Steueränderungsgesetz 2025 sind am in Kraft getreten und daher ab dem Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.

2. „E-Sport“ wird als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)

a) Gesetzestext § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO

die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport);

b) Gesetzesbegründung § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21

Die hier vorgenommene rechtlic...

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