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Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - 213 - S 4535/1/2-2025/36171

Grunderwerbsteuer; Grundstückserwerbe durch Ehegatten

Auf den Güterstand von Ehegatten kommt es ausschließlich für die Gewährung von Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen an; zur Anwendung des § 3 Nr. 1 GrEStG siehe die Verfügung vom , Az.: 213-S 4505/1/4-2018/23051. Er ist dagegen weder maßgeblich dafür, wie viele Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG die erwerbenden Ehegatten verwirklichen, noch dafür, wer die Grunderwerbsteuer nach § 13 Nr. 1 GrEStG schuldet. Steuerschuldner ist stets der am Vertrag beteiligte Ehegatte für den von ihm verwirklichten Erwerbsvorgang. Nach dem Beschluss der für Grunderwerbsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder gilt das auch für den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Zivilrecht anderer Staaten, ebenso für den nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB fortgeführten Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR (§ 13 FamGB-DDR).

Die Errungenschaftsgemeinschaft sowie die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft sind keine grunderwerbsteuerrechtlich selbständigen Rechtsträger. Auch die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) ist kein grunderwerbsteuerrechtlich selbständiger Rechtsträger. Erwerber sind daher in diesen Fällen – genauso wie bei der Zugewinngemeinschaft ...

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