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BFH Urteil v. - VI R 58/72 BStBl 1975 II S. 369

Gesetze: AO § 222 Abs. 1 Nr. 1EStG (1967) § 10 Abs. 4

Leitsatz

Das FA muß eine ihm bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung nicht bekannt gewesene Tatsache dann als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn bei unvollständig ausgefüllter Steuererklärung die ergänzungsbedürftigen Angaben nach ihrem Erklärungsinhalt auf einen steuerlich relevanten Sachverhalt schließen lassen. Das ist der Fall, wenn die unvollständigen Angaben in der Einkommensteuererklärung zu Zweifeln Anlaß geben, ob für Bausparbeiträge der Sonderausgabenabzug oder die Gewährung einer Prämie in Betracht kommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 369
BFHE S. 318 Nr. 114,
BAAAB-00309

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