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BFH Urteil v. - X R 28/22

Gesetze: GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6 und 8; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 81 Abs. 1; FGO § 82; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2; FGO § 155; ZPO §§ 404 ff.; ZPO § 560; AGFGO Bay Art. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2; KiStG Bay Art. 1 Abs. 1; KiStG Bay Art. 3 Abs. 2 und 3; KiStG Bay Art. 4 Nr. 1; KGliedG 1965 § 8 Abs. 2 Satz 1

Kirchensteuerpflicht; Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche

Leitsatz

1. An die Feststellungen des Finanzgerichts zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.

2. Die Finanzgerichte dürfen sich bei ihren Ermittlungen zum innerkirchlichen Recht regelmäßig nicht damit begnügen, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln und wiederzugeben. Sie müssen das innerkirchliche Recht vielmehr so anwenden, wie es die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen auslegen und anwenden.

3. Das gilt auch für die innerkirchlichen Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, da die Bestimmungen über den Kirchenein- und Kirchenaustritt zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung gehören. Daher ist die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den weltlichen Bereich grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu beurteilen (s.a. Beschlüsse des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 892, Rz 37, m.w.N., und vom  - 2 BvR 2467/17, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2022, 361, Rz 25).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.XR28.22.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 789 Nr. 14
KAAAK-12919

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