Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des (BGBl I 2016, 2464) ab dem auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am erfolgt sind, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.