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BFH Urteil v. - VII R 19/24

Gesetze: UStG Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KN Pos. 0210, KN Pos. 0504, KN Pos. 0511, Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 Pos. 2309, Unterpos. 0511 99 10

Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen

Leitsatz

1. Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Hausgeflügel gelten.

2. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

3. Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich nicht, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.XR28.22.0

Fundstelle(n):
RAAAK-12921

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