Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2026

Einkommensteuer | Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat (FG)

Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem , gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung ( und 5 K 32/24; Revisionen anhängig, BFH-Az. III R 51/25 sowie III R 52/25 ).

Sachverhalt: Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er in Dänemark erwerbstätig. Seine Ehefrau war ununterbrochen Hausfrau. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt. Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014. Die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit „JA“ beantwortet.

Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG sind unstreitig erfüllt.

  • Zwar ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig.

  • Die Familienkasse ist aber aufgrund der im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, da Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen wird.

  • Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • Der EuGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht gerade nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 besteht, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts.

  • Der Senat versteht den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung allein nicht ausreicht, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten.

  • Erst wenn tatsächlich ausländische Leistungen gegeben sind, löst dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus.

Hinweis

Mit seiner Entscheidung weicht das FG von der bisherigen Rechtsprechung ds BFH, die vor dem oben zitieren ergangen ist, ab (, BFH/NV 2021, 771 sowie v. , BStBl. II 2022, 178).

Die Familienkassen haben gegen die Urteile Revisionen eingelegt, die beim BFH unter den Az. III R 51/25 und III R 52/25 anhängig sind.

Quelle: und 5 K 32/24 sowie Newsletter I/2026 (il)

Fundstelle(n):
MAAAK-13280