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BFH Urteil v. - VIII R 262/72 BStBl 1976 II S. 293

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG § 24 Nr. 3LBeschG § 17 Abs. 3, 4LBeschG § 64

Leitsatz

1. Werden in einem Kaufvertrag zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz Zinsen zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart, so können Zinsen für die Zeit vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages nur dann anfallen, wenn der Enteignungsberechtigte bereits von diesem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum erlangt hat.

2. Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor Abschluß des Kaufvertrages liegt regelmäßig dann vor, wenn der Enteignungsberechtigte vorzeitig uneingeschränkt in den Besitz des Grundstücks eingewiesen worden ist.

3. Wurde das Grundstück bereits vor dem durch die Besatzungsmächte in Anspruch genommen (sog. Altrequisition), so ist für die Berechnung des Zinsanteils der als der gesetzlich fingierte Besitzeinweisungszeitpunkt maßgeblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 293
BFHE S. 534 Nr. 117,
YAAAB-00618

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