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BFH Urteil v. - VI R 150/73 BStBl 1976 II S. 477

Gesetze: AO § 237 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Für die einem Steuerbescheid beizufügende Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung des FA und der Gemeinde, in der es seinen Sitz hat. Die Angabe der vollen postalischen Anschrift (einschl. Straße und Hausnummer) ist regelmäßig nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 477
BFHE S. 417 Nr. 118,
SAAAB-00698

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