1. Die Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung können auch dann anzuwenden sein, wenn ein in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenes einheitliches Unternehmen in eine Besitzpersonengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) und eine Betriebspersonengesellschaft (KG) aufgespalten wird.
2. Die Fähigkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, erfordert nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft; sie kann ausnahmsweise auch auf Grund einer durch die Besonderheiten des Einzelfalls bedingten tatsächlichen Machtstellung in der Betriebsgesellschaft gegeben sein.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 750 BFHE S. 462 Nr. 119, JAAAB-00824