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BFH Urteil v. - IV R 159/76 BStBl 1977 II S. 549

Gesetze: AO § 161 Abs. 1 Nr. 1EStG § 4 Abs. 3EStG § 11EStG § 13GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3

Leitsatz

1. Unter der Geltung des GDL waren bei nichtbuchführenden Landwirten Betriebseinnahmen aus Betriebszweigen i.S. des GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3 (z.B. Weinbau) im Wirtschaftsjahr ihres tatsächlichen Zuflusses (EStG § 11) zu erfassen, unabhängig davon, ob die Gewinne dieser Betriebszweige im Rahmen des GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3 oder außerhalb der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen waren.

2. Auch wenn der GDL-Landwirt oder der Landwirt mit Überschußrechnung (z.B. Weinbau) vorsätzlich einen zu niedrigen Gewinn aus Land- und Fortwirtschaft erklärt hat und deshalb mit einem Gewinn unter 12.000 DM veranlagt wurde, können bei nachträglicher Feststellung eines höheren Gewinns die Voraussetzungen für den Beginn der Buchführungspflicht nicht rückwirkend als erfüllt angesehen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 549
BFHE S. 476 Nr. 121,
JAAAB-01057

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