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BFH Urteil v. - V R 35/72 BStBl 1979 II S. 59

Gesetze: AO § 131FGO § 69FGO § 112FGO § 131 Abs. 1StSäumG § 1 Abs. 1

Leitsatz

Wird der die Vollziehung eines Steuerbescheides aussetzende Beschluß des FG aufgehoben, so können in der Regel für die Zeit vom Ergehen des finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses bis zur Beschwerdeentscheidung des BFH Säumniszuschläge nicht erhoben werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 59
BFHE S. 9 Nr. 126,
PAAAB-01496

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