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BFH Urteil v. - I R 91/78 BStBl 1979 II S. 441

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3GKG § 13 Abs. 1

Leitsatz

In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides ist Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes nur der streitige Einkommensteuerbetrag. Ergänzungsabgabebeträge und Stabilitätszuschlagsbeträge sind in die Streitwertbemessung nicht einzubeziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 441
BFHE S. 300 Nr. 127,
LAAAB-01616

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