1. § 22 UmwStG 1969 ( = § 24 UmwStG 1977) findet auch auf die Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft Anwendung.
2. Wird der Wert einer noch nicht selbständig abrechenbaren Teilleistung eingebracht, so ist der in dieser Teilleistung ruhende Gewinn ein Teil des nach § 22 Abs. 3 UmwStG 1969 zu beurteilenden Veräußerungsgewinns.
3. Ob eine Teilleistung eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Leistung darstellt, kann nicht ohne Feststellung der vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien beurteilt werden.
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 239 BFHE S. 380 Nr. 129, GAAAB-01862