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BFH Urteil v. - VIII R 8/78 BStBl 1981 II S. 260

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

1. Sonstige Bezüge aus Gesellschaftsanteilen - verdeckte Gewinnausschüttungen - können gegeben sein, wenn die Kapitalgesellschaft Ansprüche gegenüber einem Dritten aufgibt und es erst dadurch ermöglicht, daß zwischen dem Dritten und einem Gesellschafter ein für diesen vorteilhaftes Geschäft zustande kommt.

2. Auch in dem Verzicht einer Kapitalgesellschaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden, von dem Dritten aber im Wege des Vergleichs anerkannten Anspruch kann eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 260
BFHE S. 257 Nr. 132,
OAAAB-02117

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