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BFH Urteil v. - III R 59/81 BStBl 1982 II S. 512

Gesetze: FGO § 155ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

Leitsatz

1. Der Streitwert beträgt bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 30 v.T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert.

2. Hat der Feststellungsbescheid im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Streitwert entsprechend zu ermäßigen.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 512
BFHE S. 404 Nr. 135,
HAAAB-02449

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