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BFH Urteil v. - I R 67/83 BStBl 1983 II S. 625

Gesetze: DBA Italien Art. 7 Abs. 1

Leitsatz

Muß sich der im Inland wohnende Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG zum Zwecke der Warenmusterung, des Wareneinkaufs und dergleichen an einzelnen Tagen des Jahres in Italien aufhalten, ist der von ihm bezogene Arbeitslohn von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen, soweit er zeitanteilig auf die Tätigkeit in Italien entfällt.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 625
BFHE S. 464 Nr. 138,
TAAAB-02740

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