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BFH Urteil v. - VIII R 102/79 BStBl 1984 II S. 314

Leitsatz

Hängt ein Zivilprozeß mit einer Einkunftsart zusammen und entsteht daraus ein weiterer Prozeß mit dem Rechtsanwalt über die aus diesem Rechtsstreit herrührenden Anwaltskosten, sind die Aufwendungen Folgekosten, die das rechtliche Schicksal der Hauptsachekosten teilen.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 314
BFHE S. 219 Nr. 140,
OAAAB-02879

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