1. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 (nunmehr § 33a Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG) trifft eine grundsätzlich autonome steuerrechtliche Regelung der Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen; die bürgerlich-rechtliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltspflichten ist steuerlich nicht unmittelbar maßgebend.
3. Vermögen ist im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG auch zu berücksichtigen, wenn es von einem Unterhaltsberechtigten, der sonst dauerhaft außerstande ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, voraussichtlich für seinen künftigen Unterhalt benötigt wird.
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Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 241 BB 1998 S. 148 BB 1998 S. 676 BFH/NV 1998 S. 380 PAAAB-03171