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§ 41b EStG
Bekanntmachung von Vordrucken;
Ausschreibung von
Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den
Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend. Zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale ist bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte auch der amtliche Schlüssel (AGS) der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, zu bescheinigen. Außerdem gilt Folgendes:
Unter der Nr. 3 der Vordrucke ist zusätzlich zur Art und Höhe des Arbeitslohns der Großbuchstabe ”S” einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem ...