Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt
Leitsatz
1. Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
2. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 473 BB 2000 S. 1974 Nr. 39 BFH/NV 2000 S. 1290 Nr. 10 DStR 2000 S. 1343 Nr. 32 FR 2000 S. 999 Nr. 18 INF 2000 S. 639 Nr. 20 BAAAB-04084